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genullt am 01.01.2024

 

aktualisiert

08.03.2024

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Mietbedingungen

- Die Bestellungen und die Abholungen oder Lieferungen der Mietgeräte kann  

  generell nur durch volljährige Personen erfolgen.

 

- Der Mietvertrag kommt bereits mit der telefonischen Bestellung zustande.

  Der Mieter erkennt mit der Bestellung diese Mietbedingungen an.

 

- DIE GERÄTE SIND NICHT VERSICHERT;

  DER MIETER TRÄGT DIE VOLLE VERANTWORTUNG DER GERÄTE!

 

- Die Geräte können auch versichert werden bei der Firma:  https://www.eventassec.de/

 

- Alle Geräte sind in ordentlichem, funktionsfähigen Zustand und technisch         

  einwandfrei, und werden in diesem Zustand auch zurück erwartet.

  Der Mieter ist verpflichtet, die gelieferten Geräte sofort auf Vollständigkeit zu    

  überprüfen.

 

- Falls er hierauf verzichtet, geht diese Verpflichtung nicht auf uns über.

  Spätere Reklamationen gehen im Zweifel  zu Lasten des Mieters.

 

- Die Übernahme der Geräte gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum        

  vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand.

 

- Technische Ausfälle liegen im Bereich des Möglichen und sind kein Grund zur

  Mietminderung.

 

- Ebenso sind weitergehende Ansprüche, die durch den Ausfall eines Mietgerätes

  bedingt sein könnten, ausgeschlossen!

 

- DAS ÖFFNEN DER GERÄTE UND DAS HERAUSSCHRAUBEN AUS DEN CASES IST

  NICHT GESTATTET!

 

- Die Rückgabe oder Abhohlung erfolgt NUR zu den bekannten Zeiten, die mit 

  dem Mieter ausgemacht wurden und NUR an unsere Mitarbeiter!

 

- Bei Nichteinhaltung der Rückgabevereinbarung oder Überschreitung der

  Mietdauer, verlängert sich der Mietvertrag automatisch um 24 Stunden,

  ZUSÄTZLICH trägt der Mieter anfallende Mehrkosten für eine Ersatzanlage.

 

- Das Verkleben der Mietgeräte und Kabel mit PAKET-KLEBEBAND oder Tesafilm

  ist nicht gestattet.

  ( PVC-Klebeband hinterlässt einen klebrigen Rückstand, der sich so gut wie gar 

    nicht entfernen lässt; in diesem Fall  müssen Sie das Kabel kaufen)

 

- Kosten für die Reinigung und korrektes Wickeln von Kabel und Geräten werden Ihnen inRechnung gestelt.

 

- Wird eine Reservierung BIS ZU 4 TAGEN VOR MIETBEGINN storniert, ist eine

  Abstandsgebühr in Höhe von  10% des Mietpreises zu zahlen.

 

- Wird eine Reservierung INNERHALB VON 4 TAGEN VOR MIETBEGINN storniert,

  ist der VOLLE MIETPREIS zu zahlen.

 

- Stornokosten sind mit dem Zeitpunkt der Stornierung sofort fällig.

 

- Ebenso wird für reservierte, aber nicht angenomene Geräte der VOLLE

  MIETPREIS berechnet.

 

- Der Mietpreis ist bei der Lieferung der Geräte in bar fällig, oder wenn mit dem

  Mieter ausgemacht ist auf Rechnung. ( keine Schecks, keine Kreditkarten).

 

- Alle Abbildungen in dieser Seite, ähnlich und keine zugesicherte

  Eigenschaft! Alle Mietpreise angegeben. Preis- und Lieferumfangs-

  Änderungen vorbehalten!

 

- Für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung ist allein der 

  Mieter/Fahrer verantwortlich.

 

- Mit der Unterschrift auf dem Lieferschein übernimmt der Mieter die 

  Verantwortung für die Ladungssicherung, auch wenn wir bei der Ladung

  behilflich waren, bzw. Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt haben.

 

- Wir haben auf die Notwendigkeit der Ladungssicherung hingwiesen.

 

 

Team - DIENSTLEISTUNGEN:


Sofern Sie Team-Dienstleistungen gebucht haben, bezieht sich eine evtl.

Haftung unsererseits nur auf den Teil der schriftlich bestellten Bereiche mit Weisungsbefugnis. Aus einem Hinweis unsereseits über evtl. Mängel anderer Bereiche / Gewerke entsteht kein Gewährleistungsanspruch gegen uns.

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Firma Eventmanager

 

Für das Vertragsverhältnis zwischen der Firme Eventmanager Steffen Paplauskas und dem Veranstalter / Auftraggeber zur Verwirklichung einer Veranstaltung gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.

 

1. Allgemeines

(1) Alle Eventleitungen (Eventberatung, -konzeption, -planung, -organisation, -betreuung und -nachbereitung) erfolgen zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen.

 

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Veranstalters / Auftraggebers gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Firma Eventmanager. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Veranstalters / Auftraggebers, auf die in Formularen oder in eigenen Dateien, auf Rechnern, Websiten oder entsprechenden Medien verwiesen wird, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Es kommt ein Vertragsverhältnis nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

 

2. Pflichten der Agentur

Bei bestehender Inkassovollmacht ist die Firma Eventmanager verpflichtet, vereinnahmte Gelder (z. B. Sponsoring, Werbung) unter Abzug ihrer ggf. vereinbarten Provision / Vergütung unverzüglich an den Auftraggeber auszuzahlen.

 

3. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Änderungen oder Neuigkeiten, die für die

Eventberatung, -konzeption, -planung, -organisation,-betreuung,-Equwipment oder -nachbereitung von Bedeutung sind, unverzüglich mitzuteilen. Soweit Eventdienstleister im

vertragsgegenständlichen Bereich an den Auftraggeber direkt herantreten, ist er

verpflichtet, diese an die Firma zu verweisen und die weiteren Vertrags- und

Organisationsverhandlungen der Firma zu überlassen.

 

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur sorgfältigen Erfüllung der Verträge, die die Firma

in seinem Namen abgeschlossen hat.

 

(3) Der Auftraggeber stellt der Firma zur Erfüllung der vereinbarten Eventleistungen

das notwendige Werbematerial, Firmenlogo, Veranstaltungslogo, Fotos, Videos,

Presseveröffentlichung u. ä. zur Verfügung und erteilt auf Wunsch weitere Informationen

über die durchzuführende Veranstaltung und den genauen Programminhalt.

 

(4) Der Auftraggeber trägt als Auftraggeber die typischen Veranstalterlasten (eventuell

anfallende GEMA-Gebühr, GEZ-Abgaben, KSK-Abgabe, oder sog. Ausländersteuer, Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung etc.) und ist für die rechtzeitige Einholung aller

erforderlichen behördlichen Genehmigungen und / oder Anmeldungen allein zuständig.

Sollten Auflagen durch eine Behörde erteilt worden sein, sind diese der Firma

unverzüglich mitzuteilen. Ausgenommen die Firma Eventmanager bekommt den Auftrag sich um diese Vorgänge zu kümmern. Wird aber entsprechend festgehalten.

 

(5) Der Auftraggeber gewährleistet, dass am Veranstaltungsort und -tag ein kompetenter

Ansprechpartner für die Firma gestellt wird. Dieser Vertreter gilt als bevollmächtigt,

sämtliche erforderlichen oder sachdienlichen Erklärungen für die Firma abzugeben oder

entgegenzunehmen und Endscheidungen zu treffen.

 

 

4. Rechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch darauf, dass die Firma ihre im vertragsgegenständlichen Angebot spezifizierten beschriebenen Aufgaben gewissenhaft und aktiv wahrnimmt.

 

(2) Der Auftraggeber hat gegenüber der Firma jederzeit Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die vertragsgegenständlichen Angelegenheiten.

 

5. Rechte der Firma

(1) Die Firma hat Verhandlungs-, Abschluss- und Inkassovollmacht für den Auftraggeber und darf für ihn Verträge (z. B. Location, Catering, Technik, Sponsoring, Werbung) abschließen und die vereinbarten Gelder für ihn treuhänderisch vereinnahmen.

 

(2) Die Firma darf Arbeitsergebnisse in Auszügen sowie Name und Logo des Auftraggebers zu Referenzzwecken verwenden.

 

6. Grundsätze zur loyalen Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten kooperativ und loyal mit dem Ziel einer optimalen Veranstaltungsplanung und -durchführung nach den klassischen Regeln des Projektmanagements zusammen.

 

(2) Streitigkeiten werden sie mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung fair austragen.

 

(3) Über alle Angelegenheiten, die Inhalt dieses Vertrages sind, werden sie auch nach Beendigung dieses Vertrages Stillschweigen bewahren. Dies gilt insbesondere auch für Vertragsabschlüsse mit Eventdienstleistern, Sponsoren, Bands und Künstlergagen, die absolut vertraulich zu behandeln sind.

 

7. Vergütung

(1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vereinbarten Eventtätigkeiten erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung aufgenommen werden.

 

(2) Wenn der Auftraggeber umfangreiche Planungen / Arbeiten und dergleichen außerhalb der laufenden Betreuung / Organisation / Beratung ändert und / oder abbricht, wird er der Firma alle angefallenen Kosten ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

 

(3) Haben die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und kommt der

Auftraggeber mit einer Rate mehr als 14 Arbeitstage in Rückstand, so ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern.

 

(4) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit der Kostenvorschüsse oder Abschlagszahlungen nicht, ist die Firma neben den sonstigen Rechten auch ohne Mahnung zur sofortigen Einstellung der Eventtätigkeiten berechtigt.

 

(5) Wird die Veranstaltung nachträglich nicht durchgeführt, so bleibt der Vergütungsanspruch in voller Höhe bestehen. Geht der Firma die schriftliche Mitteilung über den Ausfall der Veranstaltung vor deren Durchführung zu, ist die Firma befugt, das bis dahin abgerufene Auftragsvolumen zzgl. ihrer Auslagen sowie 30% des bis dahin noch nicht abgerufenen Auftragsvolumens abzurechnen. Liegt der Zeitpunkt der Mitteilung 14 Arbeitstage vor der Veranstaltung oder später, bleibt der volle Vergütungsanspruch mit dem Auslagen- /

Kostenersatzanspruch bestehen. Kosten der an die Subunternehmer für Drittleistungen zu entrichtenden Storno- oder Kündigungsgebühren sind vom Auftraggeber zu zahlen.

 

(6) Mit der Vergütung sind alle branchenüblichen Aufwendungen der Firma abgegolten.

Darüber hinaus gehende Aufwendungen

(z.B. Kosten für Drucksachen, Porto, Kurier, Foto- Video Bearbeitung, und Büroarbeiten )

gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

(7) Fahrt- und Unterbringungskosten für vertraglich veranlasste Reisen darf die Firma dem Auftraggeber gesondert in Rechnung stellen. Erstattungsfähig sind die Kosten für Taxifahrten, Bahnfahrten 2. Klasse, Economy-Flugreisen und Hotels mit drei Sternen. Upgrades sind zulässig, wenn der jeweilige Preis den einer/s vergleichbaren Fahrt / Fluges / Zimmers der vorgenannten Kategorien nicht übersteigt. Bei Einsatz eines eigenen PKW dürfen 0,30 € pro gefahrenen Kilometer in Ansatz gebracht werden. Reisen ins Ausland

bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, um abgerechnet werden zu können.

 

8. Vertragsstrafe / pauschalierter Schadensersatz

(1) Verletzt der Auftraggeber die vertragliche Schweigepflicht, kann die Firma eine Vertragsstrafe in Höhe von 2000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung ohne

Fortsetzungszusammenhang verlangen. Begeht der Auftraggeber eine sonstige schuldhafte Vertragsverletzung, kann die Agentur eine Vertragsstrafe von 500,- verlangen.

 

(2) Bei unberechtigter Verwendung, Erstellung durch Bearbeitung oder Weitergabe der durch die Firma konzipierten / erstellten und urheberrechtlich geschützten Materialien,

(Werbe-)Konzepte, Unterlagen, Pläne etc. wird vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des Fünffachen des vereinbarten, üblichen oder des anhand der jeweils gültigen Lizenzsätze zu ermittelnden Nutzungshonorars fällig. Unterbleibt der Urheber- und / oder Firmanvermerk, so hat die Firma auf einen Zuschlag in Höhe von – ggf. jeweils – 100% zum jeweiligen Nutzungshonorar zzgl. angefallener Verwaltungskosten und Rechtsanwaltskosten Anspruch.

 

(3) Der Beweis eines geringeren Schadens bleibt beiden Parteien offen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird durch die vorstehenden Schadenspauschalierungen nicht ausgeschlossen.

 

9. Haftungsausschluss

(1) Die Firma schließt dem Auftraggeber gegenüber mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit seine Haftung für jeden Schaden aus, der nicht auf einer vorsätzliche oder grobe fahrlässigen Vertragsverletzung der Firma oder eines gesetzlichen Vertreters / eines Erfüllungsgehilfen beruht. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

 

(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von

Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.

 

(3) Eine Abänderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht gegeben.

 

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Firma von allen etwaigen

Schadensersatzansprüchen Dritter aus oder im Zusammenhang mit der Organisation des Events freizustellen, es sei denn, diese beruhten auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln der Firma oder eines gesetzlichen Vertreters / eines Erfüllungsgehilfen.

 

(5) Zwischen der Firma, den Besuchern, den Eventdienstleistern (Catering, Technik usw.) des Events, sowie den Künstlern besteht keinerlei vertragliche Beziehung. Daher schließt die Firma jegliche Haftung gegenüber diesen aus. Sollten solche Ansprüche dennoch geltend gemacht werden, verpflichtet sich der Auftraggeber hiermit unwiderruflich und bedingungslos zur Schadloshaltung bzw. dazu, die Firma von allen Ansprüchen freizustellen. Ferner verpflichtet er sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Kooperationspartner aufgrund der Abwehr gegen Ansprüche dieser Art entstehen.

 

10. Schlussbestimmung

Sollte eine der AGB-Bestimmungen nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen nicht berührt.

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