Drohnen-Propeller verletzt Enrique Iglesias
Während seines Konzerts im mexikanischen Tijuana will Enrique Iglesias eine Drohne greifen, die aus der Luftperspektive Bilder des Musikers macht. Doch die Rotoren zerschneiden seine Finger, als er das Gerät umfassen will.
Für die Inszenierung von Veranstaltungen mit Hilfe von Drohnen gibt es zahlreiche kreative Ideen. Nicht alle davon können jedoch gefahrlos umgesetzt werden. Besonders in Deutschland gibt es strenge Auflagen und Reglementierungen für den Einsatz von Drohnen.
Flugverbot über Menschenmengen
Besonders interessant für die Eventbranche ist jedoch folgende Reglementierung: Grundsätzlich gilt, dass über Menschenmengen, Krankenhäusern, Kraftwerken und militärischen Objekten nicht geflogen
werden darf. Diese Bestimmung schränkt die Nutzung von Drohnen auf Events in Deutschland leider stark ein und unterbindet viele kreative Ideen bereits im Ansatz. Beim Einsatz von Drohnen auf
Veranstaltungen sollte deshalb darauf geachtet werden, dass sich die Drohnen außerhalb eines Gebietes befinden, auf dem sich Menschen aufhalten – es sei denn, man möchte die Drohne nicht mithilfe von
Seil- und Drahtkonstruktionen über dem Veranstaltungsgelände schweben lassen.
Beispiel:
Ein Filmemacher benutzt für sein neuestes Werk eine Drohne für bestimmte Videoaufnahmen. Er verliert die Kontrolle über die Drohne und es kommt zu einem Personen- und Sachschaden.
Hier greift nicht, wie zu vermuten wäre, die Berufshaftpflichtversicherung des Künstlers. Der Betrieb von Drohnen ist meist ausgeschlossen bzw. in älteren Bedingungswerken gar nicht vorgesehen. Stattdessen greift hier die sogenannte Luftverkehrshaftpflicht. Deshalb ist allen Künstler*innen, die mit Drohnen arbeiten, dringend der Abschluss einer entsprechenden Luftverkehrshaftpflichtversicherung zu empfehlen.
Auch für Bühnenkünstler*innen und Veranstalter*innen gilt: Die Nutzung von Drohnen ist nicht in einer Veranstalterhaftpflichtversicherung eingeschlossen. Die Luftverkehrshaftpflicht muss hier zusätzlich abgeschlossen werden. Werden bspw. bei einem Live-Konzert Drohnen eingesetzt, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass diese einen entsprechenden Versicherungsschutz besitzt.
Wichtig:
Es gilt das Besitzerprinzip: Die Absicherung ist nicht an die Drohne gebunden, sondern an die*den Besitzer*in der Drohne.
Werden bei dem oben genannten Live-Konzert Drohnen auch von Techniker*innen des Veranstalters gesteuert, muss die Band über eine Luftverkehrshaftpflichtversicherung verfügen, welche berechtigte Dritte mit einschließt.
Werden die Drohnen hingegen vom Veranstalter gestellt, muss dieser eine entsprechende Absicherung haben - eine, die die Nutzung durch die Band als berechtigten Dritten mit einschließt.
Wird eine Drohne geliehen, muss ebenso darauf geachtet werden, dass der Versicherungsschutz der*s Drohnenbesitzerin*s die Führung der Drohne durch berechtigte Dritte beinhaltet!
Bei der Ausgestaltung der Absicherung sind stets folgende Punkte zu beachten und sollten in der Versicherungspolice entsprechend festgehalten werden:
Weiterhin sollte die Versicherungspolice folgendes
beinhalten:
Wenn Künstler*innen oder Kreative über eine Luftverkehrshaftpflichtversicherung in Deutschland verfügen und bei Projekten im Ausland Drohnen einsetzen, sollten sie vorab unbedingt klären, ob ihre
Versicherung auch europa- bzw. weltweit gilt.
Gleiches gilt für Künstler*innen und Kreative aus dem Ausland, die bei Projekten in Deutschland Drohnen nutzen: Sollten sie über eine Luftverkehrshaftpflichtversicherung in ihrem Wohnsitzstaat verfügen, muss vorab geklärt werden, ob diese
auch in Deutschland greift.
Eine andere Möglichkeit wäre, eine Versicherung in Deutschland abzuschließen. Zwar wird derzeit keine Kurzzeitdeckung durch die Versicherer in Deutschland angeboten, der Preis für eine
Luftverkehrshaftpflichtversicherung hält sich aber in Grenzen und liegt bei etwa 180 Euro im Jahr.
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